Wir sind umgezogen!
Ab sofort finden Sie uns in unseren neuen Räumlichkeiten: Hauptstraße 83, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.
Wir freuen uns, Sie dort persönlich begrüßen zu dürfen!
Aktuelles
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Ab Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung am europäischen Strommarkt in Kraft: Die Preise am sogenannten Day-Ahead-Markt werden künftig alle 15 Minuten statt wie bisher stündlich berechnet.
Diese Anpassung basiert auf einer EU-weiten Vorgabe zur Harmonisierung der Strommärkte. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und die Preise stärker an die tatsächliche Einspeisung erneuerbarer Energien – insbesondere von Wind- und Solarstrom – anzupassen.
Damit setzt Deutschland die Vorgaben der EU-Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt um, die eine präzisere und flexiblere Preisgestaltung im gesamten europäischen Energiesystem vorsieht.
Was bedeutet das für Haushalte in Deutschland?
Mit der neuen Regelung wird der Strompreis künftig 96-mal pro Tag angepasst. Besonders relevant ist dies für Kundinnen und Kunden mit dynamischen Stromtarifen, bei denen sich der Preis direkt am aktuellen Börsenwert orientiert.
Wer seinen Stromverbrauch flexibel steuert – etwa das E-Auto nachts lädt oder die Waschmaschine zu Zeiten niedriger Preise startet – kann künftig deutlich sparen.
Haushalte mit klassischen Festpreisverträgen sind zunächst nicht direkt betroffen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich variable Stromtarife und intelligente Messsysteme (Smart Meter) in den kommenden Jahren zunehmend durchsetzen werden.
Vorteile der neuen Marktstruktur
Die Viertelstunden-Taktung bringt eine Reihe von Vorteilen – sowohl für Verbraucher als auch für das gesamte Energiesystem:
Genauere Abbildung von Angebot und Nachfrage
Stärkere Netzstabilität durch flexiblere Steuerung
Mehr Transparenz bei der Preisbildung
Möglichkeit zur Kostenersparnis durch gezielte Nutzung günstiger Zeitfenster
Förderung eines bewussteren und nachhaltigen Energieverbrauchs
Diese Reform ist ein zentraler Schritt hin zu einem intelligenteren, digitalisierten Strommarkt in Europa.
Hintergrund: Warum die Umstellung notwendig ist
Die zunehmende Einspeisung von Wind- und Solarenergie führt zu häufigen Schwankungen bei der Stromerzeugung. Das bisherige stündliche Preissystem konnte diese Dynamik nur begrenzt abbilden.
Durch die viertelstündliche Preisbildung wird der Markt künftig feinfühliger auf Produktions- und Verbrauchsänderungen reagieren. So können Netzbetreiber, Energieversorger und auch Endverbraucher schneller auf Preissignale reagieren und das Netz insgesamt stabiler und effizienter betreiben.
💡 Fazit:
Die neue 15-Minuten-Regelung markiert einen wichtigen Schritt in Richtung eines modernen, flexiblen und europaweit vernetzten Energiemarktes. Verbraucher, die auf smarte Technologien und dynamische Tarife setzen, können langfristig nicht nur Geld sparen, sondern auch aktiv zur Stabilisierung und Nachhaltigkeit des Energiesystems beitragen.Stand: 09.10.2025
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Strom An- und Abmelden
Seit dem 1. Juni 2025 gelten neue Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Standardisierung und Beschleunigung von Lieferantenwechseln im Strommarkt. Ziel ist ein einheitlicher, digitaler Prozess, der Fehlabwicklungen und Nachberechnungen vermeidet.
Wichtige Änderungen!
Die Marktlokations-ID (MaLo-ID) ersetzt im Wechselprozess die Zählernummer. Sie identifiziert jede Verbrauchsstelle eindeutig und ortsbezogen – unabhängig vom Zählergerät oder Stromanbieter.
Die Zählernummer bleibt für die Verbrauchserfassung relevant, spielt aber beim Lieferantenwechsel keine Rolle mehr.
Rückwirkende Lieferbeginne sind nicht mehr möglich. Der Lieferbeginn ist nur noch mit mindestens 10 Werktagen Vorlauf zulässig – Ausnahmen nur bei gesetzlich definierten Sonderfällen (z. B. Unterbrechung der Versorgung).
Kunden und Mieter sind selbst für die rechtzeitige Anmeldung verantwortlich. Erfolgt keine Anmeldung, greift automatisch die Grundversorgung – in der Regel deutlich teurer.
Ablauf des neuen Wechselprozesses
Der neue Anbieter initiiert den Wechsel direkt über die MaLo-ID beim Netzbetreiber. Dadurch erhält er automatisch alle relevanten Informationen – zum aktuellen Lieferanten (inkl. Grundversorgung), zum Netzbetreiber, zum Status der Belieferung (aktiv/inaktiv/unterbrochen) sowie zu technischen Anschlussdaten. Früher wurde ein Wechselantrag abgelehnt, wenn bereits eine Grundversorgung bestand. Heute erfolgt die automatische Statusabfrage über die MaLo-ID, wodurch der Übergang reibungsloser läuft.
Folgen bei Fehlender Abmeldung
Weder Netzbetreiber noch Versorger erfahren automatisch vom Auszug eines Kunden. Ohne Abmeldung bleibt das Lieferverhältnis auf den alten Mieter registriert.
Der neue Mieter kann sich nicht anmelden, da die MaLo- ID bereits belegt ist. Er nutzt zwar Strom, hat aber keinen gültigen Vertrag.
Der alte Mieter bleibt Vertragspartner und haftet für die Kosten, bis der Vertrag offiziell beendet wird.
Rückwirkende Korrekturen sind ausgeschlossen – der Lieferbeginn kann nicht nachträglich angepasst werden.
Striktere Fristen & Verantwortung
Die Verantwortung liegt nun eindeutig beim Kunden:
Spätestens 10 Werktage vor Lieferbeginn muss ein Vertrag abgeschlossen werden.
Wer sich verspätet anmeldet, fällt automatisch in die Grundversorgung und zahlt rückwirkend ab Einzugsdatum die entsprechenden (meist höheren) Tarife.
Bei Zahlungsverzug kann der Grundversorger die Stromlieferung unterbrechen.
Mögliche Konsequenzen bei nicht Beachten
Kostenrisiko: Grundversorger berechnet ab Einzugsdatum, unabhängig vom tatsächlichen Vertragsabschluss.
Versorgungsunterbrechung: Bei ausbleibender Anmeldung oder Nichtzahlung kann der Anschluss gesperrt werden.
Verzögerungen: Fehlende oder fehlerhafte MaLo-IDs bzw. unvollständige Einzugsdaten blockieren die Anmeldung und verzögern den Lieferbeginn.
Wichtige Hinweise für Mieter
Sofort bei Einzug handeln: Spätestens 10 Werktage vor dem gewünschten Lieferbeginn einen Stromvertrag abschließen.
MaLo-ID bereithalten: Diese findet sich auf der Jahresrechnung oder Verbrauchsabrechnung, im Kundenportal des Energieversorgers, beim Netzbetreiber oder Vermieter, häufig auch auf dem Übergabeprotokoll beim Einzug.
Einzug bei Netzbetreiber oder Grundversorger melden: Auch wenn der Anbieterwechsel noch nicht feststeht – so lässt sich die Abrechnung korrekt zuordnen.
Wichtige Hinweise für Vermieter / Verwalter
Fall 1: Leerstand ohne Anmeldung
Der alte Mieter meldet sich ab, die Wohnung steht leer, der Vermieter meldet sich nicht an.
Es besteht kein aktiver Liefervertrag, aber sobald Strom entnommen wird, greift automatisch die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG.
Kosten laufen auf einen „unbekannten Anschlussnutzer“.
Sobald ein Nutzer identifiziert wird (z. B. Eigentümer, Hausverwaltung), erfolgt rückwirkende Abrechnung – meist zu teuren Grundversorgungstarifen.
Empfehlung: Vermieter sollten Leerstände aktiv anmelden, z. B. mit einem Leerstands- oder Rahmenvertrag, um Kosten und Zuständigkeiten sauber zu regeln.
Fall 2: Vermieter meldet Leerstand an, neuer Mieter meldet sich nicht
Nach Einzug des Mieters meldet sich der Vermieter ab, der Mieter vergisst jedoch, sich selbst anzumelden.
Der Anschluss fällt erneut in die Ersatzversorgung, ab dem Tag der Abmeldung.
Der neue Mieter gilt rechtlich als Anschlussnutzer und ist zahlungspflichtig, auch ohne Vertrag.
Ist der Mieter nicht erreichbar oder zahlungsunfähig, kann der Vermieter haftbar gemacht werden – als letzter bekannter Nutzer.
Nützliche Praxis-Tipps
Für Vermieter / Verwalter:
Leerstände immer aktiv anmelden – auch bei kurzen Zwischenräumen.
Nur abmelden, wenn der Nachmieter nachweislich angemeldet ist.
Einzugs- und Auszugsdaten dokumentieren (Zählerstand, Mietvertrag, Protokoll).
Nach Möglichkeit automatisierte Leerstandsverträge nutzen, um Risiken zu vermeiden.
Für Mieter:
Sofort bei Einzug Stromvertrag abschließen.
Rückwirkende Anmeldung ist seit 01.06.2025 ausgeschlossen.
Keine Anmeldung = automatische Grund- oder Ersatzversorgung zu höheren Preisen.
💡Fazit:
Seit dem 01.06.2025 tragen Mieter und Vermieter deutlich mehr Verantwortung für eine rechtzeitige Strom-An- und Abmeldung. Wer untätig bleibt, landet automatisch in der teuren Grundversorgung oder Ersatzversorgung – häufig mit unklarer Kostenverteilung und rechtlichem Risiko. Daher gilt: Frühzeitig anmelden, MaLo-ID bereithalten und Zuständigkeiten eindeutig regeln – so bleibt die Energieversorgung sicher, transparent und bezahlbar.
Stand: 08.10.2025
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Ab 2025 gelten neue Vorgaben für Photovoltaikanlagen, die den Zählerschrank in den Mittelpunkt stellen. Denn hier wird entschieden, ob Ihre Anlage sicher, zukunftsfähig und normgerecht arbeitet.
Warum ist der Zählerschrank so wichtig?
Der Zählerschrank ist die zentrale Schaltstelle Ihrer PV-Anlage. Er verbindet Module, Wechselrichter, Speicher, Smart Meter und das öffentliche Netz. Mit den neuen VDE-Normen (4100 und 4105) steigen die Anforderungen an Technik, Sicherheit und digitale Steuerung deutlich.
Wichtige Neuerungen ab 2025
Smart Meter Pflicht: Ab 7 kWp muss ein intelligentes Messsystem verbaut werden. Ohne Smart Meter dürfen Sie nur 60 % der Anlagenleistung einspeisen.
Überspannungsschutz: Sowohl AC- als auch DC-Seite benötigen Schutz, jeder PV-String muss einzeln abgesichert sein – ein wirksamer Schutz gegen Blitze und Spannungsspitzen.
Platz für Steuerungstechnik: Neue Schränke brauchen Zusatzfelder für Smart-Meter-Gateways und Steuergeräte. Das ermöglicht künftige Abrechnungsmodelle und flexible Tarife.
Integration steuerbarer Verbraucher: Wallbox, Wärmepumpe oder Speicher können über den Netzbetreiber oder ein Energiemanagementsystem gezielt gesteuert werden.
Umrüsten oder neu anschaffen?
Moderne Schränke sind oft schon vorbereitet und erfüllen die Normen.
Ältere Schränke müssen meist erweitert oder vollständig ersetzt werden, damit Überspannungsschutz, Smart Meter und Steuergeräte Platz finden.
Was bedeutet das für Sie?
Ein normgerechter Zählerschrank sorgt nicht nur für Sicherheit, sondern auch für maximale Effizienz. Wer jetzt in Photovoltaik investiert, sollte den Zählerschrank gleich mitdenken – so vermeiden Sie Leistungseinschränkungen, sparen Folgekosten und machen Ihre Anlage fit für die Zukunft.
Stand: 27.07.2025
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Verkaufsverbot für bestimmte Leuchtmittel
Ab dem 1. September 2025 dürfen in Deutschland und der EU bestimmte herkömmliche Leuchtmittel nicht mehr verkauft werden. Dazu gehören u. a. lineare Leuchtstofflampen vom Typ T8, Hochvolt-Halogenlampen G9 und Niedervolt-Halogenlampen (z. B. G4, GY6,35).Ökodesign-Verordnungen & RoHS-Richtlinie
Die Ökodesign-Richtlinien der EU sowie die RoHS-Richtlinie werden weiterhin verschärft. Das bedeutet: Weniger Energieverbrauch, höhere Mindestanforderungen an Effizienz, Lichtausbeute und Umweltverträglichkeit (z. B. durch Begrenzung gefährlicher Stoffe).Förderprogramme intensiviert
Es gibt aktuell verstärkt Fördermöglichkeiten für LED-Umrüstungen – für Privathaushalte, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen. Zuschüsse oder Förderanteile reichen aktuell oft bis 15 % oder mehr der förderfähigen Kosten. Voraussetzung sind technische Mindeststandards, wie z. B. eine bestimmte Lichtausbeute, Mindestlebensdauer und Effizienz.Anforderungen bei Effizienz & Lebensdauer
Geförderte LED-Systeme müssen oft mindestens 40.000 Betriebsstunden und eine deutliche Einsparung gegenüber der bisherigen Beleuchtung vorweisen. Die Effizienzklassen und Lichtqualität spielen eine größere Rolle bei der Förderfähigkeit.
Stand: 09.09.2025